Immobilien Loch GbR Werl - Häuser, Mietwohnungen, Grundstücke, Gewerbe
Loch Immobilien Werl

§ 10 Die Provisionshöhe bei Nachweis oder Vermittlung beträgt, wenn keine andere Provision vereinbart ist:

(1) Bei Verkauf von Grundbesitz oder eines Erbbaurechts 6 % (zzgl. der gesetzl. MWST.) vom Kaufpreis (beim Erbbaurecht einschl. Grundstückswert), davon entfallen auf Verkäufer und Käufer je 3 % (zzgl. der gesetzl. MWST.).

(2) Bei Vermietung bzw. Verpachtung beträgt die Gebühr zu Lasten des Mieters bzw. Pächters 2 Monatsmieten (zzgl. der gesetzl. MWST.).

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten ist Werl.

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§ 6 Die Maklerprovision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss. Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch nach § 286 Abs. 3 BGB Verzug eintritt und wir nach § 247, 288 BGB berechtigt sind, einen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu fordern

§ 7 Die Provision wird auch fällig, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.

§ 8  Erfolgt ein Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und einem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb einer Frist von 2 Jahren, so wird die volle Provision fällig. Dabei ist es unerheblich, ob der ursprüngliche gewollte Vertrag oder ein vom damaligen Auftrag abweichendes Geschäft abgeschlossen wurde.

§ 9 Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht, angefochten oder aus sonstigen von den Vertragsparteien zu vertretenden Gründen gegenstandslos wird, sofern der Vertrag bereits vollzogen war.

Mieten & Kaufen, Wohnungen Werl

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobilien Loch GbR.

§ 1 Unsere Mitteilungen und Angebote sind unverbindlich, freibleibend und vom Empfänger streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung gestattet. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der entgangenen Provision unbeschadet sonstiger Rechte gegen den Dritten, insbesondere Schadensersatz für Aufwendungen, Inserate und sonstige Kosten.

§ 2 Der Makler kann auch für die andere Seite provisionspflichtig tätig sein.

§ 3 Ausgeschlossen sind Haftungsansprüche hinsichtlich der Angaben des Eigentümers. Eine Überprüfung der Auskünfte und Angaben des Objektanbieters durch den Makler sind nicht erfolgt.

§ 4 Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

§ 5 Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Makler ist auf 3 Jahre nach Auftragsende verkürzt.

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